Das letzte St. Galler Kopftuchverbot kassierte das Bundesgericht

Im Kanton St. Gallen ist schon einmal über ein Kopftuchverbot in der Schule gestritten worden. Damals ging es um eine Schülerin aus St. Margrethen. Es gab hitzige Diskussionen und Vorstösse im Parlament. 2015 entschied das Bundesgericht, dass ein Kopftuchverbot die Glaubens- und Gewissensfreiheit der Schülerin verletzte.

Die Auseinandersetzung hatte ein ähnliches Thema, ist aber in wesentlichen Punkten anders gelagert als die Frage, die der St. Galler Kantonsrat nächste Woche in der Junisession klären muss. Dort geht es um ein Kopftuchverbot für Lehrerinnen.
2013 hatte sich in St. Margrethen ein Streit zwischen einer muslimischen Familie und den Schulbehörden entwickelt, der auch in den Medien hohe Wellen schlug. Es ging um die Teilnahme am Schwimmunterricht, am Klassenlager sowie um das Tragen eines Kopftuchs.
Nach den Sommerferien 2013 war das damals 12-jährige Mädchen für den Unterricht in der sechsten Klasse mit einem Kopftuch erschienen. Die Schulleitung reagierte. Sie verwies auf die Schulordnung, in der ein allgemeines Verbot des Tragens von Kopfbedeckungen im Unterricht festgehalten war. Den Eltern wurde eine Verfügung mit einem Kopftuchverbot ausgehändigt.
Dagegen reichte die Familie Beschwerde ein. In erster Instanz wies das Bildungsdepartement den Rekurs ab und bestätigte das Kopftuchverbot. Der Fall wurde ans Verwaltungsgericht weitergezogen.
Das Thema beschäftigte auch die Politik. Im Kantonsrat wurden vier Motionen eingereicht, in denen mehr oder weniger ausdrücklich ein Verbot für das Tragen von Kopftüchern in der Schule gefordert wurde. Die Regierung erklärte im November 2014 in ihrer Stellungnahme, sie wolle zuerst den damals bereits absehbaren Bundesgerichtsentscheid abwarten.
Zuerst war aber das Verwaltungsgericht an der Reihe, das im November 2014 im Gegensatz zum Departement die Beschwerde der Eltern guthiess und das Verbot aufhob. Der Wunsch des Mädchens, während des Unterrichts das islamische Kopftuch zu tragen, sei durch die Glaubens- und Gewissensfreiheit geschützt, begründete das Gericht seinen Entscheid.
Damit war wiederum die Schulgemeinde St. Margrethen nicht einverstanden, die den Fall ans Bundesgericht weiterzog. Mit dem erwarteten klärenden Urteil dauerte es bis zum Dezember 2015. In seinem Entscheid stützte dann das höchste Gericht den Entscheid des Verwaltungsgerichts.
Für das Bundesgericht gab es «keine Hinweise, dass die betroffene Schülerin in der Schule für ihren Glauben werben oder den Unterricht beeinträchtigen würde», wie es in der Mitteilung zum Entscheid hiess. Eine Beschränkung der Glaubens- und Gewissensfreiheit durch ein Kopftuchverbot sei unter diesen Umständen nicht zu rechtfertigen.
In seinen Ausführungen erklärte das Gericht, mit einer das Gesicht nicht verhüllenden Kopfbedeckung sei die Kommunikation der Schülerin mit der Lehrperson in keiner Weise beeinträchtigt.
Unter dem Gesichtswinkel der Gleichbehandlung wie auch der Integration sei es «weder geboten noch erforderlich», den weiteren Zugang zum Unterricht für die Schülerin vom Verzicht auf ein religiöses Symbol abhängig zu machen. Es sei wichtig, die Teilnahme am Unterricht auch einer religiösen Schülerin zu ermöglichen.
Gibt es Parallelen zur Frage eines Kopftuchverbots für Lehrerinnen? Im Urteil verglich das Bundesgericht die Kantone Genf und St. Gallen.
In Genf gab es bereits ein Kopftuchverbot für Lehrerinnen. Diese Regelung sei vor dem Hintergrund «einer laizistischen Tradition» dieses Kantons beurteilt worden. Einem solchen Verständnis einer Trennung von Staat und Religion folge der Kanton St. Gallen nicht, der sich zu christlich-humanistischen Grundsätzen bekenne, hiess es im Urteil.
Die Regelung in Genf sei aber ausschliesslich auf die Lehrpersonen ausgerichtet, hielt das Gericht weiter fest. Nicht von der Bestimmung betroffen seien Schülerinnen und Studentinnen, «deren religiöse Überzeugung nach dem Genfer Gesetz gerade geschützt werden sollten».
In der Medienmitteilung zum Entscheid hielt das Bundesgericht zudem fest, «im Gegensatz zur Schule und zu den Lehrern» bestehe für die Schülerinnen und Schüler keine religiöse Neutralitätspflicht.






