Sozialabgaben bei Haushaltspersonal beachten

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In Niederbüren erinnert die Gemeinde daran, dass für entlöhnte Haushaltshilfen oder Gärtner Sozialabgaben fällig sind – auch bei geringem Einkommen.

Gemeindehaus in Niederbüren.
Gemeindehaus in Niederbüren. - Nau.ch / Simone Imhof

Wie die Gemeinde Niederbüren mitteilt, ist jeder, der Personal im Haushalt oder einer Liegenschaft beschäftigt und sie entlöhnt (Geld- oder Naturallohn), verpflichtet, von diesem Lohn Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten, auch wenn dieser noch so bescheiden ist. Ferienentschädigungen unterstehen auch der Beitragspflicht. Wer die Meldung unterlässt, kann sich strafbar machen.

Unter Personal im Haushalt oder einer Liegenschaft fallen beispielsweise Tätigkeiten wie Raumpfleger, Kinderbetreuung, Babysitter, Au-Pair, Haushaltshilfe, Hauswart sowie Gärtner.

Junge Arbeitnehmende sind bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie das 25. Altersjahr vollenden, von der Beitragspflicht ausgenommen, sofern ihr Einkommen aus einer Tätigkeit in einem Privathaushalt 750 Franken pro Jahr und Arbeitgebenden nicht übersteigt.

Die beschäftigten Personen können die Abrechnung verlangen. Auf der Webseite der SVA St.Gallen kann das Formular ausgefüllt und online eingereicht werden.

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