Bad Ragaz erinnert Strassenanstösser an Sträucherschnitt
Sarganserland 18.03.2024 - 16:23
Wie die Gemeinde Bad Ragaz mitteilt, werden Grundeigentümer an öffentlichen Strassen bis Mitte April 2024 ersucht, Bäume und Sträucher ordnungsgemäss zu kürzen.
Unter Hinweis auf das Strassengesetz werden die Anstösser an öffentlichen Strassen und Wegen aufgefordert, die strassenpolizeilichen Bestimmungen zu beachten.
Bäume und Wälder müssen an Staats- sowie an Gemeindestrassen erster und zweiter Klasse einen Strassenabstand von 2,50 Meter einhalten.
Bei Lebhägen, Zierbäumen und Sträuchern beträgt der Strassenabstand 0,60 Meter, bei über 1,80 Meter Höhe zusätzlich die Mehrhöhe.
Pflanzen dürfen nicht in den Lichtraum der Strasse ragen.
Höhe des Lichtraumes
Die Höhe des Lichtraumes beträgt 4,50 Meter über Verkehrsflächen, die für den Fahrverkehr bestimmt sind; 2,50 Meter über Verkehrsflächen, die nicht für den Fahrverkehr bestimmt sind.
Die Abstände werden ab Strassengrenze gemessen. Ist keine Strassenparzelle ausgeschieden, so wird ab Strassenrand gemessen.
Als Strassenrand gilt die Abgrenzung der Verkehrsfläche. Für Bäume und Wälder gelten die Abstände ab Stockgrenze.
Wo es die Sicherheit des Verkehrs erfordert, namentlich auf der Innenseite von Kurven, sind Anpflanzungen und tote Einfriedungen, welche die Übersicht der Strasse beeinträchtigen, verboten.
Rückschnitt bis Mitte April 2024
Die bei Vollzugsbeginn des Strassengesetzes bestandenen Pflanzen, die den Abstand von 2,50 Meter nicht einhalten, können im bisherigen Umfang erhalten bleiben, soweit sie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen.
Müssen in Wäldern die gesetzlichen Strassenabstandsvorschriften neu geschaffen werden, so ist das Entfernen der Bäume und Sträucher als Rodung zu behandeln.
In Wäldern sind die zu entfernenden Bäume in jedem Fall durch den zuständigen Revierförster anzeichnen zu lassen.
Die Grundeigentümer werden gebeten, überragende oder sichtbehindernde Äste und Sträucher bis Mitte April 2024 gemäss den vorstehenden Bestimmungen zurückzuschneiden.
Rückschnitt auf Kosten der Pflichtigen bei Nichteinhaltung
Bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften werden die Arbeiten entlang von Staatsstrassen durch die kantonalen Strassenwärter und entlang von Gemeindestrassen durch das Gemeinde-Werkpersonal oder Dritte auf Kosten der Pflichtigen vorgenommen.
Ein Ersatzanspruch kann nicht geltend gemacht werden.
Weitere Informationen zum Strassengesetz und den einzuhaltenden Vorschriften sind auf der Webseite der Gemeinde einzusehen.