Widnau prüft Systemwechsel bei Grünabfuhr-Gebühren

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St. Margrethen,

Die Bürgerversammlung entscheidet am 31. März, ob Widnau statt Gebührenmarken künftig eine gestaffelte Pauschalgebühr nach Grundstücksgrösse einführt.

Im Zentrum der Gemeinde Widnau.
Im Zentrum der Gemeinde Widnau. - Nau.ch / Miriam Danielsson

Wie die Gemeinde Widnau berichtet, hat der Gemeinderat im Auftrag der letztjährigen Bürgerversammlung einen Systemwechsel bei der Finanzierung der Grünabfuhr geprüft. In seinem Bericht zuhanden der Bürgerversammlung vom Montag, 31. März 2025, geht hervor, dass sich die eingesammelte Grüngutmenge in Widnau seit Einführung der Gebührenmarken vor zwei Jahren halbiert hat.

Die Abklärungen des Gemeinderats ergaben, dass das Bundesrecht alternative Finanzierungsmodelle zulässt, sofern diese das Verursacherprinzip berücksichtigen. Eine abgestufte Pauschalgebühr nach Grundstücksgrössen würde nach Auffassung des Gemeinderats den Bundesvorgaben entsprechen.

Die Bürgerversammlung entscheidet, ob sie den Gemeinderat mit dem Systemwechsel beauftragen möchte.

Bund schreibt Gebührenfinanzierung vor

Der Bund schreibt im Umweltschutzgesetz vor, dass die Entsorgung von Siedlungsabfällen durch die Verursacher mit Gebühren zu finanzieren sind. Er lässt den Gemeinden bei der Wahl des Gebührenmodells einen beträchtlichen Spielraum, um ihr Gebührenmodell den regionalen oder lokalen Besonderheiten anzupassen.

Auf 1. Januar 2023 verpflichtete der Kanton unter anderem die politische Gemeinde Widnau, die Grüngutabfuhr – statt wie bisher mit Steuereinnahmen über den allgemeinen Gemeindehaushalt – mit Gebühren zu finanzieren. Die Gemeinde Widnau übertrug die Aufgabe mit anderen Rheintaler Gemeinden dem Zweckverband Kehrichtverwertung Rheintal (KVR).

Seit 1. Januar 2023 sind für die Grünabfuhr Marken oder Jahresvignetten des KVR zu lösen.

Die Menge des gesammelten Grünguts in der Gemeinde Widnau hat sich seit der Einführung der Gebührenpflicht nahezu halbiert (900 Tonnen auf 500 Tonnen im 2024).

Bundesrechtliche Vorgaben für die Gebührenerhebung

Gemäss Preisüberwacher kann für die Finanzierung der Grüngutsammlungen anstelle der heutigen verursachergerechten (durch Gebührenmarken erhobenen) Mengengebühr auch eine pauschale Grundgebühr angewendet werden, sofern die Grundgebühr schematisch das Verursacherprinzip berücksichtigt.

Bei einem allfälligen Systemwechsel von der heutigen reinen Mengengebühr zur Grundgebühr zu berücksichtigen ist, dass eine einheitliche Grundgebühr pro Haushalt nicht verursachergerecht ist.

Pauschalgebühr-Modell nach Grundstücksgrösse abgestuft

In der Gemeinde Widnau werden mit der Grünabfuhr keine Lebensmittelabfälle aus Küche und Haushalt, sondern nur Grüngut (das heisst pflanzliche Abfälle aus Gärten und Parkanlagen) eingesammelt. Für eine verursachergerechte Schematisierung der Grundgebühr bietet sich daher die Grundstücksgrösse an.

Weiter zu berücksichtigen ist, dass der Grünabfall massgeblich auf Grundstücken im Siedlungsgebiet (also in der Bauzone) und auf jenen Grundstücken ausserhalb des Siedlungsgebiets anfällt, die nicht-landwirtschaftlich genutzt werden. Auf diese Grundstücke (Grundstücke in der Bauzone und nicht-landwirtschaftlich geschätzte Grundstücke ausserhalb der Bauzone) wäre eine Grundgebühr zu beschränken.

Die Grundeigentümer wiederum können die Grundgebühr über die Nebenkostenabrechnung den Mietern in Rechnung stellen. Um bei der Grundgebühr das Verursacherprinzip zu berücksichtigen, kann auf der Webseite der Gemeinde ein Vorschlag zur Schematisierung der Staffelung finden.

Mit dieser Schematisierung würden die mutmasslichen Kosten der Grünabfuhr (Durchschnitt 2020 bis 2022) gedeckt.

Fazit des Gemeinderats

Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) favorisiert die reine Mengengebühr (Gebührenmarke) oder eine Kombination von Mengen- und Grundgebühr. Die heutige Mengengebühr ist verursachergerecht und erfüllt die Bundesvorgaben vollumfänglich.

Dies spricht aus Sicht des Gemeinderats grundsätzlich für die Beibehaltung des unterdessen seit zwei Jahren geltenden und eingespielten Systems. Der Gemeinderat zeigt im Bericht auf, dass ein Systemwechsel mit abgestufter Grundgebühr das Verursacherprinzip schematisch berücksichtigt und rechtlich zulässig ist.

Richtungsentscheid an der Bürgerversammlung

Die Bürgerversammlung entscheidet, ob sie den Gemeinderat beauftragt, den Systemwechsel zur Grundgebühr in die Wege zu leiten.

Dafür ist eine Anpassung des Abfallreglements notwendig, das dem fakultativen Referendum zu unterstellen ist. Ein Systemwechsel ist – ohne Referendumsabstimmung – auf den 1. Januar 2026 möglich.

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