St. Gallen darf Frau Sozialhilfe trotz WG nicht künden

Eine St. Gallerin lebt nach der Scheidung weiter mit ihrem Ex zusammen. Das Bundesgericht stoppt nun die Kürzung ihrer Unterstützung.

Das Wichtigste in Kürze
- Das Bundesgericht weist eine Beschwerde der Stadt St. Gallen ab.
- Sie wollte einer Sozialhilfeempfängerin die Leistungen kürzen.
- Grund war das Zusammenleben mit ihrem geschiedenen Ex-Mann.
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde der Sozialen Dienste der Stadt St. Gallen abgewiesen. Diese wollten einer Sozialhilfeempfängerin die Leistungen kürzen, weil sie weiterhin mit ihrem geschiedenen Ehemann in einer Wohnung lebt.
Frau lebt weiter mit Ex-Mann zusammen
Das Bundesgericht stützte damit einen Entscheid des St. Galler Verwaltungsgerichts, wie aus dem am Mittwoch veröffentlichten Urteil hervorgeht.
Der Fall betrifft eine Frau, die seit ihrer Scheidung vor rund vier Jahren weiter mit ihrem Ex-Ehemann in der ehemals gemeinsamen Wohnung in St. Gallen lebt.
Die Frau bezieht Sozialhilfe, während ihr ehemaliger Partner eine AHV-Rente und Ergänzungsleistungen erhält.
Die Sozialen Dienste der Stadt St. Gallen kürzten der Frau die Unterstützung. Sie rechneten ihr einen sogenannten Konkubinatsbeitrag ihres Ex-Mannes an.
Die vierte öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts in Luzern ist zum Schluss gelangt, dass für die Anrechnung eines solchen Beitrags im Kanton St. Gallen eine ausreichende gesetzliche Grundlage fehlt.
Richtlinien sind nicht verbindlich
Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS), welche die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrages vorsehen, seien im Kanton St. Gallen nicht für allgemeinverbindlich erklärt worden.
Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen hatte zuvor bereits zugunsten der Frau entschieden. Daraufhin legten die Sozialen Dienste Beschwerde beim Bundesgericht ein.









