Kanton Thurgau: Cybergrooming soll strafbar werden – mit Vorbehalten

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau begrüsst einen neuen Straftatbestand für sexuelle Kommunikation mit Kindern. An der Vorlage übt er aber auch Kritik.

Der Regierungsrat begrüsst grundsätzlich die Schaffung eines neuen, technologieneutralen Straftatbestandes der sexuellen Kommunikation mit Kindern. In seiner Vernehmlassungsantwort weist er aber auch auf kritische Punkte hin. Zudem habe die Vorlage auch Auswirkungen auf die finanziellen und personellen Ressourcen.
Cybergrooming im weiteren Sinne – also das sexuell motivierte Kontaktaufnehmen mit Kindern, etwa über Chats, ohne Vorbereitung oder Vorschlag eines Treffens für sexuelle Handlungen – ist nach geltendem Recht nicht strafbar. Die Strafbehörden können deshalb heute erst einschreiten, wenn eine weitere strafrechtliche Schwelle überschritten ist. Die neue Strafbestimmung ermögliche ein frühzeitigeres Einschreiten der Strafverfolgungsbehörden gegen sexuell motivierte Kontaktaufnahmen mit Kindern im digitalen Raum und trage damit zum Schutz der sexuellen Integrität Minderjähriger bei, schreibt der Regierungsrat in seiner Vernehmlassungsantwort an die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates.
Die Ausgestaltung als Offizialdelikt unterstützt er ebenfalls, damit die Strafverfolgungsbehörden bei entsprechenden Verdachtsmomenten von Amtes wegen tätig werden und betroffenen Kinder in die Ermittlungen einbeziehen können.
Kritisch sieht der Regierungsrat indes andere Punkte. Insbesondere sei auf das Erfordernis zu verzichten, wonach die Kommunikation geeignet sein muss, die ungestörte sexuelle Entwicklung des Kindes zu gefährden. «Die Strafbarkeit sollte sich am Verhalten und an der sexuellen Motivation der beschuldigten Person orientieren und nicht von der individuellen Reife oder den sexuellen Kenntnissen des betroffenen Kindes abhängen», schreibt der Regierungsrat.
Es sei ausserdem sicherzustellen, dass sachliche und legitime Gespräche über Sexualität, etwa im Sexualkundeunterricht oder im familiären Umfeld, nicht unter Strafe gestellt werden.
Weiter schreibt der Regierungsrat, dass eine Sonderregelung für Täter unter 20 Jahren nicht gerechtfertigt sei. Zudem seien die «besonderen Umstände» weit gefasst. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass die Einführung des neuen Tatbestandes bei der Kantonspolizei und der Staatsanwaltschaft zu einem erheblichen zusätzlichen Aufwand führen dürfte.
Dieser entsteht nicht nur durch zusätzliche Anzeigen, sondern auch durch die Prüfung von Verdachtsmeldungen, die Auswertung elektronischer Beweismittel und die Bearbeitung von Zufallsfunden im Rahmen anderer Ermittlungsverfahren. Die Auswirkungen auf die personellen und finanziellen Ressourcen der Strafverfolgungsbehörden müssten daher ausgewiesen werden.






