Steckborn: Gefälschtes Schreiben zu Steuern im Umlauf

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Frauenfeld 14.02.2024 - 16:23

Wie die Stadt Steckborn mitteilt, ist ein Schreiben im Umlauf, das vermeintlich von der Steuerverwaltung kommt. Doch das ist eine Fälschung.

Steuern
Im Kanton Luzern zahlen Unternehmen künftig weniger Steuern. (Symbolbild) - Pixabay

In den vergangenen Tagen wurde an verschiedene Haushalte im Kanton Thurgau ein vermeintlich von der Steuerverwaltung verfasstes Schreiben «Mitteilung zur Beilage in der diesjährigen Steuererklärung» versandt.

Dieses Schreiben ist eine Fälschung. Die kantonale Steuerverwaltung und die Gemeindesteuerämter bitten die Empfänger, sich nicht wie im Schreiben gefordert bei den Behörden zu melden.

Im Schreiben wird in Aussicht gestellt, dass aufgrund des tiefen Veranlagungsstandes die einfache Steuer zwischen circa 5 Prozent und 15 Prozent gesenkt werde.

Eine Rückerstattung erfolge erst, wenn die Briefadressaten diesem Vorgehen zugestimmt hätten. Zudem werden die entsprechenden Ansprechpersonen für die Zustimmungserklärung genannt.

Die Urheberschaft ist unbekannt, der Inhalt falsch

Dieses Schreiben stammt weder von der kantonalen Steuerverwaltung noch von einem Gemeindesteueramt im Kanton, sondern von einer unbekannten Urheberschaft.

Ebenso ist der Inhalt falsch. Es gibt keine gesetzliche Grundlage für eine Reduktion auf den geschuldeten Steuerbetrag.

Ebenso wenig können die entsprechenden Beträge für die im Schreiben angeführten alternativen Verwendungszwecke bei nicht fristgerechter Rückmeldung genutzt werden.

Die Steuerpflichtigen im Kanton Thurgau müssen ganz normal Steuern zahlen

Das Schreiben ist gefälscht und als gegenstandslos zu betrachten. Die gemäss definitiver Veranlagung festgesetzten einfachen Steuern bleiben uneingeschränkt geschuldet.

Der Veranlagungsstand hat darauf keinen Einfluss.

Die Steuerpflichtigen im Kanton Thurgau sind weiterhin verpflichtet, sowohl ihre Steuererklärung fristgerecht einzureichen als auch die veranlagten Steuerbeträge fristgerecht zu zahlen.

Gegen die unbekannte Urheberschaft des Schreibens wird Strafanzeige eingereicht.

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