Stettfurt verbietet Wasserentnahme aus Oberflächengewässern

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Münchwilen 19.07.2022 - 17:41

Wie die Gemeinde Stettfurt informiert, wird ab dem 22. Juli 2022 wegen niedrigen Pegelstands ein Wasserentnahmeverbot aus Oberflächengewässern in Kraft treten.

Brücke Wasser Fluss Pegel
Der trockene Sommer hat niedrige Pegelstände in Flüssen und anderen Oberflächengewässern zur Folge. - Pixabay

Die Hitzewellen im Juni und Juli 2022 sowie das Ausbleiben von lang anhaltenden ergiebigen Niederschlägen haben das Wasserdefizit weiter verschärft. Dies hat dazu geführt, dass die Wasserführung der Bäche und Flüsse sowie der Quellerträge zurückgegangen sind. Die Pegelstände der Fliessgewässer sind zwischenzeitlich auf sehr tiefem Niveau.

Die Gemeinde Stettfurt berichtet, dass die Wetterprognose bis Ende Juli / Anfang August 2022 von einer überwiegend sonnigen, heissen und stabilen Wetterlage ohne nennenswerte Niederschläge ausgeht.

Falls in den kommenden Wochen keine nennenswerten Niederschläge eintreffen, ist für die zweite Jahreshälfte mit einer sehr kritischen Situation für Quellerträge (Wasserversorgung) und für die Oberflächengewässer zu rechnen.

Wasserentnahmeverbot gilt ab 22. Juli 2022

Bei Unterschreiten der Mindestwassermenge ist eine Wasserentnahme nicht mehr zulässig. Um den Gewässerschutz zu gewährleisten, hat der am 14. Juli 2022 eingesetzte Fachstab Trockenheit des Kantons Thurgau ein Entnahmeverbot empfohlen.

Das Departement für Bau und Umwelt wird ein Entnahmeverbot aussprechen, das ab dem 22. Juli 2022 im Amtsblatt veröffentlicht und zu diesem Zeitpunkt in Kraft treten wird.

Es werden keine Einzelverfügungen versandt. Das Verbot gilt für Bäche, Flüsse und natürliche Weiher sowie für künstliche und bewirtschaftete Weiher wie Mühleweiher, Fischaufzuchtsteiche und der Wasserkraftnutzung dienende Kanäle.

Vom Verbot vorläufig ausgenommen sind Wasserentnahmen aus dem Bodensee (Obersee, Untersee, Seerhein), Hüttwilersee und Rhein. Bis auf Weiteres erlaubt sind ausserdem Wasserentnahmen aus Grundwasser, Quellen, Wasserentnahmen für die Wasserkraftnutzung, für die Wärmenutzung und zur Speisung von Weihern.

Ausnahmen von diesem Verbot können auf Gesuch hin gewährt werden, sofern der Wasserstand des betroffenen Gewässers dies erlaubt.

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