Die Gemeinde Märstetten informiert zum Winterdienst

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Weinfelden 20.12.2022 - 10:53

Wie die Gemeinde Märstetten berichtet, müssen für den reibungslosen Ablauf des Winterdienstes wichtige Regeln eingehalten werden.

Eine Schneeräumung (Symbolbild). - Keystone

Die Mitarbeitenden des Werkhofs bemühen sich, auch im Winter 2022/23 das Trottoir- und Strassennetz der Gemeinde Märstetten für die Nutzer in möglichst gutem und einwandfreiem Zustand zu halten.

Entlang von Staatsstrassen führt das Personal des kantonalen Tiefbauamtes den Winterdienst aus.

Der Werkhof ist für die Gemeindestrassen zuständig

Für die Gemeindestrassen und Trottoirs ist das Personal des Werkhofes der Gemeinde Märstetten verantwortlich.

Alle kommunalen Winterdienstfahrzeuge sind mit einem Solesprüher ausgestattet.

Es ist notwendig, mit der Schneeräumung in den frühen Morgenstunden beginnen zu können, damit die Strassen rechtzeitig geräumt sind und die Sicherheit gewährleistet wird.

Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern

Die Gemeinde bittet die Einwohner, an Strassen- und Wegrändern ihre Bäume, Sträucher und Hecken grosszügig zurückzuschneiden, damit nicht durch schneebedeckte, herunterhängende Äste die Schneeräumung erschwert und somit nicht ordnungsgemäss erfolgen kann.

Auf öffentlichen Strassen und Plätzen abgestellte Motorfahrzeuge behindern die Winterdienstarbeiten.

Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für Schäden

Es besteht die Gefahr der Beschädigung von Fahrzeugen durch Pfadschlitten und andere Winterdienstgeräte.

Um einen möglichst reibungslosen Ablauf der Schneeräumungsarbeiten zu ermöglichen, bittet die Gemeinde, private Fahrzeuge nicht auf den Gehwegflächen, im Parkverbot sowie ausserhalb der markierten Parkfelder abzustellen.

Parkierte Autos auf öffentlichem Grund, also entlang von Strassen, müssen vom Pfadschlitten umfahren werden und werden eingemauert.

Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für entstandene Schäden.

Das Deponieren von Schnee

Die Schneeräumung bei Haus- und Garagenzufahrten ist Sache der Grundeigentümer oder Mieter der betreffenden Objekte.

Das Personal des Unterhaltsdienstes kann für diese Arbeiten nicht beansprucht werden.

Es ist verboten, den von Privatgrundstücken weggeräumten Schnee auf öffentlichem Grund abzulagern.

Damit die Hydranten auch im Winter jederzeit genügend Löschschutz bieten, müssen diese problemlos zugänglich sein und dürfen nicht mit Schnee zugedeckt werden.

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