Bodensee: Trockenheit erweitert Ufer – wem gehört die Fläche?

Die Trockenheit lässt das Seeufer am Untersee wachsen. Eine Recherche zeigt, dass die Nutzung schon im 19. Jahrhundert für Konflikte sorgte.

Vor Ufermauern und Gärten liegen derzeit Flächen frei, die wie neu gewonnener Privatgrund wirken, rechtlich aber weiterhin Seegrund sind.
«Auch wenn Anstösser teilweise den Eindruck vermitteln, die Flächen gehörten zu ihrem Privatgrundstück, ist das in der Regel nicht der Fall», sagt Philemon Diggelmann, Leiter Wasserbau und Hydrometrie beim Thurgauer Amt für Umwelt.
Die Flächen dürfen grundsätzlich betreten werden – auch vor einem privaten Garten. Nur durch den Garten zum See führt deshalb noch lange kein Wegerecht.
Historisch gesehen spannend
Dass Wasser und Besitz am Bodensee seit jeher für Streitstoff sorgen, zeigt ein fast vergessenes Wort: «Reichsboden». So hiess der öffentliche Seegrund im Thurgau früher. Der Naturforscher Heinrich Wegelin beschrieb 1915, wie Bauern in Egnach im 19. Jahrhundert Schilf im flachen Uferbereich anpflanzten.
Es bremste die Wellen, fing Sedimente auf – und aus Wasser wurde langsam nutzbares Gelände. 1861 schickte der Regierungsrat einen Geometer los, um die Grenze zwischen Privatgrund und Reichsboden festzulegen.

Massgebend war nicht die zufällige Wasserkante eines trockenen Tages, sondern die mittlere Wellenwirkung und Pegelbeobachtungen aus Romanshorn. 1880 zeigte sich, wie stark sich das Ufer dauerhaft verändert hatte: Die Reichsgrenze wurde stellenweise um 40 bis 110 Meter seewärts verlegt.
Das klingt aus heutiger Sicht fast wie ein früher Versuch, dem See Stück für Stück Land abzuringen. Tatsächlich war genau die Dauerhaftigkeit entscheidend. Ein Sommer mit wenig Wasser machte niemanden zum neuen Grundeigentümer.
Erst wenn sich das Gelände durch Ablagerungen und Verlandung tatsächlich veränderte, stellte sich die Grenzfrage neu. Die alten Vermessungen zeigen zugleich, wie schwierig es war, an einem Gewässer eine feste Linie zu ziehen, dessen Ufer sich ständig verändert.
Der See schrumpft, das Grundstück nicht
Heute ist das Prinzip klar. «Der aktuelle tiefe Wasserstand am Untersee ändert nichts an den Eigentumsverhältnissen, wie sie im Grundbuch geführt werden», sagt Michael Burkard, Kantonsgeometer beim Thurgauer Amt für Geoinformation.
Die Grundstücke endeten zumeist im Uferbereich, die Seefläche liege in der Hoheit des Kantons. Kurz: Das Wasser verschwindet, das Grundstück wächst nicht mit.
Eine Thurgauer Besonderheit macht die Sache noch kurioser: Am Ober- und Untersee gilt die Privateigentumsgrenze zugleich als Gemeindegrenze. Wer also vom Garten aus über die Grundstückslinie auf den trockenen Seegrund tritt, verlässt rechtlich nicht nur Privatboden.
Er steht auf kantonalem Seegrund ausserhalb des Gemeindegebiets. Die wandernde Wasserkante spielt für diese Grenze keine Rolle.
Spazieren auf eigenes Risiko
Spazieren, eine Picknickdecke ausbreiten oder einen Liegestuhl aufstellen ist auf den freigelegten Flächen grundsätzlich erlaubt, solange nichts fest installiert wird. Ganz ungefährlich ist der Ausflug jedoch nicht.
«Hier appellieren wir klar an die Eigenverantwortung der Besucher», sagt Diggelmann. Wo sonst Wasser steht, können Ketten, Bojenverankerungen oder Grenzsteine zu Stolperfallen werden; hinzu kommen Schlick und Wasserlöcher.
Wer sich dort verletzt, kann nicht automatisch den Kanton verantwortlich machen. Öffentlicher Seegrund ist kein staatlich gesicherter Spazierweg. Anders kann es bei künstlichen Anlagen oder einer bekannten aussergewöhnlichen Gefahrenstelle aussehen.
Terrasse über den Sommer?
Für die Gastronomie gelten strengere Regeln. Wer seine Restaurantterrasse sie auf die neu freigelegte Fläche ausdehnen möchte, braucht eine Bewilligung. Ein Gesuch könne zwar gestellt werden, sagt Diggelmann – die Bearbeitung dauere aber oft einige Wochen.
Bis dahin habe sich der See nicht selten schon wieder anders entschieden. «Die Nutzung des Sees ist von der Frage des Grundeigentums strikt zu trennen», betont Diggelmann.
Schutzgebiete und ökologische Vorgaben können das Betreten zusätzlich einschränken. Gerade das Ermatinger Becken ist ein Wasser- und Zugvogelreservat von internationaler Bedeutung, der Uferbereich darf nicht betreten werden.
Präzedenzfall in Zug – neues Land gehört dem Anstösser
Wie unterschiedlich die Regelungen ausfallen können, zeigt ein Fall aus dem Kanton Zug. Dort beschäftigte sich der Regierungsrat 2007 mit natürlich entstandenem Uferland.
Ein Gutachter bestätigte eine echte Deltabildung und ein natürliches Zurückweichen des Sees. Nach Zuger Recht konnte das neu entstandene Land unter bestimmten Voraussetzungen dem angrenzenden Eigentümer zufallen.
Im Thurgau wäre die Ausgangslage eine andere: Neu gewonnenes Land bleibt grundsätzlich Eigentum des Kantons. «Und das wird sich auch nicht ändern», so Philemon Diggelmann.
Was in 100 Jahren sei, könne man noch nicht beurteilen. Auch was der tiefe Pegel sichtbar macht, gehört nicht automatisch dem Finder. Sand, Kies und Steine aus öffentlichen Gewässern dürfen nicht einfach zur Verwertung mitgenommen werden; auch für Treibholz oder Muscheln gibt es kein pauschales Sammelrecht.
Hinweis
Dieser Artikel ist zuerst in den «Untersee Nachrichten» erschienen.







