Kanton St. Gallen: Höhere Zulagen für Pflege- und Sicherheitspersonal

Der Kanton St. Gallen will sein Personalgesetz anpassen. Höhere Entschädigungen für Arbeit ausserhalb der Dienstzeit kosten jährlich 18,5 Millionen Franken.

Die Regierung will mit dem V. Nachtrag des Personalgesetzes die Anstellungsbedingungen zeitgemässer ausgestalten und die Attraktivität des Kantons als Arbeitgeber stärken. Nach Abschluss der Vernehmlassung leitet die Regierung Botschaft und Entwurf dem Kantonsrat zu. Das Personalgesetz und die Personalverordnung des Kantons St. Gallen stammen aus dem Jahr 2012.
Seither haben sich die Arbeitswelt, die Erwartungen der Mitarbeitenden und die technologischen Möglichkeiten verändert. Der V. Nachtrag setzt deshalb dort an, wo sich der Kanton im Wettbewerb um Fachkräfte gegenüber anderen Arbeitgebenden stärker differenzieren kann. Die wichtigsten Änderungen sind:
Erhöhung der Inkonvenienzentschädigungen: Die vorgesehene Erhöhung der Inkonvenienzentschädigungen für Arbeiten ausserhalb der Dienstzeit betrifft vor allem Mitarbeitende aus dem Sicherheits- und Gesundheits-Bereich (24-Stunden-Organisationen). Die Erhöhung ist nötig, um in diesen Bereichen marktfähig zu bleiben. Sie ist mit finanziellen Mehrkosten von insgesamt rund 18,5 Millionen Franken jährlich verbunden.
Davon gehen 5.9 Millionen Franken zu Lasten des Kantons – die weiteren Mehrkosten fallen bei den Gesundheitsinstitutionen an.
Anpassungen bei Lohnfortzahlung und Kündigungsschutz: Die Berechnung der Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall wird vereinfacht, harmonisiert und an breit geltende Standards angeglichen. Das bisherige Leistungsniveau bleibt grundsätzlich dasselbe, je nach Konstellation können sich im Einzelfall aber Abweichungen ergeben. Bei arbeitsplatzbezogener Arbeitsunfähigkeit wird der Kündigungsschutz eingeschränkt; zudem werden die Vorgaben zu den Arztzeugnissen und zur vertrauensärztlichen Untersuchung präzisiert. – Grundlage für den verantwortungsvollen Einsatz von KI (Profiling): Moderne Personalsysteme werden zunehmend Künstliche Intelligenz einsetzen.
Dabei entstehen zwangsläufig Persönlichkeitsprofile, die nach Datenschutzgesetz eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage erfordern. Dem Persönlichkeitsschutz der Mitarbeitenden muss dabei besonderes Gewicht zukommen. Die Vorlage legt die allgemeinen Grundsätze für den Einsatz von Profiling-Instrumenten im Gesetz fest.
Die einzelnen Anwendungen soll die Regierung auf Verordnungsstufe regeln, was schnellere Anpassungen ermöglicht.
Flexibilisierung des Altersrücktritts: Weitere Anpassungen betreffen die Erleichterung von «Bogenkarrieren» und von Anstellungen im Pensionsalter. – Mehr Handlungsspielraum für selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten: Die Gesundheitsinstitutionen sollen künftig mit Genehmigung der Regierung eigene Personalreglemente erlassen können. Die Genehmigungspflicht gewährleistet die notwendige Kontrolle und Rechtsgleichheit unter den Angestellten des Kantons und seiner Anstalten. Die Regierung verzichtet bewusst auf eine umfassende Revision: Das Gesetz soll weiterhin schlanke rechtliche Rahmenbedingungen setzen, die flexible Lösungen auf Verordnungsebene ermöglichen und damit den unterschiedlichen Gegebenheiten der kantonalen Verwaltung bestmöglich Rechnung tragen.
Die grundsätzliche Stossrichtung der Vorlage stiess in der Vernehmlassung auf breite Zustimmung. Der Kantonsrat wird die Vorlage voraussichtlich in der Frühlingssession 2027 beraten. Der V. Nachtrag zum Personalgesetz soll per 1. Januar 2028 in Kraft treten.
Die Gesetzesvorlage ist im Ratsinformationssystem des Kantonsrates unter der Geschäftsnummer 22.26.24 abrufbar.






