Baureglement: Teilrevision schafft Regeln für Hochhäuser

Weinfelden passt das Baureglement an: Für höhere Gebäude und Hochhäuser sind künftig Gestaltungspläne nötig. Die Unterlagen liegen bis 2. Oktober 2025 auf.

Wie die Stadt Weinfelden mitteilt, erfährt das Baureglement eine Teilrevision. Grund ist eine Lücke im Reglement: Genaue Bestimmungen für den Bau von höheren Häusern und Hochhäusern fehlen. Die Teilrevision soll dies beheben. Alle Unterlagen liegen bis am 2. Oktober 2025 im Rathaus auf.
Seit 2019 ist das neue Weinfelder Baureglement in Kraft. Es hat sich im Wesentlichen bewährt, weist aber eine Lücke auf: die Bestimmungen für höhere Häuser und Hochhäuser. Diese wurden vom kantonalen Departement für Bau und Umwelt (DBU) damals nicht genehmigt.
Neue Vorgaben für hohe Gebäude
Der Kanton wies die Stadt an, die Regelungen neu zu erarbeiten. Dies liegt nun in Form einer Teilrevision vor. Sie umfasst mehrere Dokumente: das Baureglement, die Richtplankarte, den Richtplantext, den neuen Plan «Eignungsgebiete» für höhere Häuser und Hochhäuser sowie zwei zugehörige Planungsberichte.
Die öffentliche Auflage dauert bis zum 2. Oktober 2025. Der Richtplan allerdings kann bis zum 13. Oktober 2025 eingesehen werden, da für Richtpläne andere Verfahrensbestimmungen gelten. Alle Unterlagen sind im Rathaus Weinfelden oder online einsehbar.
Neu werden Gestaltungspläne benötigt
Künftig soll für den Bau von höheren Häusern und Hochhäusern ein Gestaltungsplan vorliegen müssen. In der Regel ist zudem ein Varianzverfahren vorgesehen: Dabei werden mehrere Projektvarianten entwickelt, damit eine optimale Lösung gewählt werden kann.
Die für solche Bauten geeigneten Flächen sind im neuen Plan «Eignungsgebiete» festgelegt. Nach der Genehmigung durch das DBU ist dieser Plan für Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verbindlich. Gleichzeitig wird auch der Richtplan «Siedlung, Natur und Landschaft» ergänzt.
Weitere Anpassungen
Nebst redaktionellen Änderungen beinhaltet die Teilrevision zusätzliche Anpassungen: Überarbeitung der Vorgaben zu Mindesthöhen von Gebäuden, Erleichterungen bei den Attikaregelungen, Neudefinition der Bestimmungen für offene Brüstungen und Geländer sowie Präzisierungen bei den Nebennutzflächen.
Nächste Teilrevision bereits in Vorbereitung
Nach Abschluss der laufenden Teilrevision folgt bereits die nächste Anpassung – sie betrifft in erster Linie die Umsetzung der kantonalen Kleinsiedlungsverordnung. Dass diese nicht in die vorliegende Teilrevision integriert wurde, liegt allein am zeitlichen Ablauf.
«Die Kleinsiedlungsverordnung kam erst später hinzu», erklärt Martin Belz, Chef Bauamt. «Wir wollen nun zuerst die offene Pendenz bereinigen, die prioritär ist. Danach folgt der nächste Schritt.»